zehnerNur noch Groschen in den Kassen

 Am 19. September 1953 trat das neue Spielautomatenrecht in Kraft

 
Die jetzt in Kraft getretene Neuregelung des Spielautomatenrechts, die das Groschenspiel wiedereinführt, beginnt mit einer am 15. November d. J. auslaufenden Übergangsregelung. Bis zu diesem Termin müssen alle zulassungspflichtigen Spielautomaten, die staatliche Münzen als Gewinn verausgaben, mit der neuen braunen (Geldspiel)-Zulassung ausgestattet sein. Man beachte daher sorgfältig:
 
1. Mit allen zugelassenen Spielgeräten kann sofort auf das Geldspiel übergegangen werden. Es ist jedoch sicherzustellen, daß Spielmarken durch den Automaten nicht mehr angenommen werden (Lochringfänger!) und als Gewinn ausschließlich Groschen ausgezahlt werden. Der Spieler hat Anspruch auf Geldgewinn.
 
2. Der Duldungserlaß des Bundeswirtschaftsministers, nach dem bis zur Neuregelung ausnahmsweise mit Spielmarken in Groschengröße (technisch zum Weiterspielen geeignet) gespielt werden durfte, ist außer Kraft.

 3. Spielgeräte, die mit schwarzer, noch nicht abgelaufener Zulassung weiterhin in der Aufstellung belassen werden, dürfen zwar durch Groscheneinwurf in Betrieb gesetzt werden, müssen aber k l e i n e Warenbezugmarken ausgeben, die zum Weiterspielen technisch ungeeignet sind (z. B. Bomber). Für Geräte mit schwarzer Zulassung
gilt jetzt ausschließlich der Inhalt der Zulassungsurkunde.

 4. Braune Zulassungen können nur für solche Automaten nachgeliefert werden, für die durch den Lizenzinhaber der Zulassung bei der PTB ein Antrag auf grundsätzliche Zulassung seines Automaten für das Geldspiel oder aber zumindest für die Übergangszeit bis zum 31.12. 1954 gestellt worden ist.

Quelle: Automatenmarkt 10/1953 Seite 291